Wer sich häufig in Mietautos von A nach B bewegt, sollte zumindest das ABC des Mietauto-Rechts kennen. Hier nun einige der wichtigsten Lektionen in Sachen „Rechtliches rund um Mietautos“.
Ihr gutes Recht bei der Wagenanmietung
Gerade zu rechtlichen Themen bleiben dem Laien oftmals viele Fragen offen – hierfür haben wir ihnen einige nützliche Tipps und Urteile zusammengetragen:
Mietwagen müssen keine Winterreifen haben
Wer sicher fahren will, sollte sich schon bei der Reservierung darum kümmern.
Fahrzeugvermieter sind nicht dazu verpflichtet, ihre Fahrzeuge mit Winterreifen auszustatten. Als der Mieter eines hochwertigen Pkw, der davon ausgegangen war, dass der Wagen im Winter mit entsprechenden Reifen ausgerüstet ist, sich an das Gericht wandte, erlebte er eine Überraschung. In seinem Urteil verwies das Landgericht Hamburg (Az: 418 S 1/03) darauf, dass es diesbezüglich bisher keine gesetzliche Regelung gibt. Zwar lassen sich zahlreiche Pkw-Halter in der kalten Jahreszeit Winterreifen aufziehen, doch gesetzlich dazu verpflichtet sei bisher niemand, heißt es in dem Urteilsspruch.
Mietwagenkunden sollten deshalb schon bei der Reservierung klären, ob es möglich ist, Winterreifen zu montieren. Bei vielen Vermietern ist dies bei rechtzeitiger Bestellung gegen Aufpreis möglich.
Wie hoch dürfen die Mietwagenkosten sein?
„Liegt der in Rechnung gestellte Mietpreis im Rahmen des Üblichen, wobei auf das örtliche Unfallersatzwagengeschäft abzustellen ist, so hat der Schädiger diese Kosten zu ersetzen, gleichviel, ob der Geschädigte sich nach alternativen Preisen bzw. Tarifen erkundigt hat oder nicht.“ Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf(1 U 172/99) getroffen und damit eine schwierige Frage angesprochen die bei vielen Unfallregulierungen eine Rolle spielt. Im konkreten Fall waren für einen 5er BMW Mietwagenkosten in Höhe von über 12.000 DM angefallen.
War diese Summe zu hoch? Dazu das Gericht: Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen. Um innerhalb des Üblichen zu liegen, muss sich der konkrete Vertragspreis nicht am unteren Rand der Unfall-Ersatzwagen-Tarife der lokalen und überregionalen Anbieter bewegen. Erst recht braucht er nicht der örtlich günstigste Mietzins zu sein. Auf einen einzigen Betrag lässt sich der erstattungsfähige Mietzins ohnehin nicht festlegen. Auch das arithmetische Mittel zwischen dem Niedrigstpreis und dem Höchstpreis ist nicht die maßgebende Größe. Entscheidend ist, dass der Vertragspreis nicht deutlich aus dem üblichen Rahmen in dem oben näher bestimmten Sinn fällt.
Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte hat sich der Schwacke-Automietpreis-Spiegel, dessen Verlässlichkeit weitgehend anerkannt ist, an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Das gewichtete Mittel ist derjenige Preis, der der SCHWACKE-Organisation von den Autovermietstationen am häufigsten genannt wurde. Ob Autohäuser mit eigenen Mietwagenabteilungen oder Tochtergesellschaften in die Markbeobachtung einbezogen sind, geht aus dem Vorwort zum SCHWACKE-Spiegel nicht hervor. Ebenso fehlt ein Hinweis darauf, ob solche Autovermieter berücksichtigt sind, die mit Haftpflichtversicherern bilaterale Regulierungsabkommen getroffen haben. Gleichwohl kann der Mietspiegel als repräsentativ gelten.
(Quelle : Stuttgarter Wochenblatt vom 21.02.2002)
Mietwagen-Unfall: Besser die Polizei rufen!
Mietwagenfahrer sollten nach einem Unfall besser die Polizei rufen. Wer dies nicht tut, bleibt möglicherweise auf dem entstandenen Schaden sitzen.
Dies zumindest dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – sich ein Mietwagen-Unternehmen durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend abgesichert hat. Im konkreten Fall stand in den Geschäftsbedingungen, dass der Mieter bei fehlender Einschaltung der Polizei alleine haften müsse. Das Oberlandesgericht Koblenz hielt die Klausel für wirksam und gab der Zahlungsklage des Mietwagen-Unternehmers statt. Der hatte seinem Mieter „grobe Fahrlässigkeit“ vorgeworfen, nachdem dieser mit dem angemieteten Laster an einer Brücke scheiterte. Für ihn kein Grund die Polizei zu rufen. Hätte er aber besser getan ! Denn wegen der sog. „Polizeiklausel“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, entschied das Gericht erst gar nicht über den Grad der Fahrlässigkeit.
Bei Mietwagen im Ausland genau auf Versicherungsschutz achten
Reise Tourismus – Recht auf Reisen
Rüsselsheim (dpa/gms) – Bei der Mietwagennutzung im Ausland sollten Touristen immer genau darauf achten, dass das Fahrzeug auch versichert ist. Dies gelte vor allem für Mietwagen, die vom Hotel gestellt werden.
Dazu rät der Fachverband für Qualität in Hotels, Krankenhäusern und Altenheimen in Rüsselsheim. Insbesondere in osteuropäischen und afrikanischen Ländern werde der Umgang mit dem Versicherungsschutz eher lax gehandhabt, heißt es weiter. Aber auch aus der Türkei seien Fälle bekannt, bei denen das Hotel ein Mietfahrzeug nicht versichert hatte und die Entleiher nach einem Unfall auf ihrem Schaden sitzen blieben. Im Zweifel seien Reisende bei internationalen Verleihagenturen auf der sicheren Seite.
BGH: Unfallersatz-Tarife bei Mietwagen auf dem Prüfstand
Nach Verkehrsunfällen gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung. Die dadurch entstehenden Kosten werden grundsätzlich ersetzt, soweit ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die durch die Anmietung entstehenden Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten darf. Soweit die Theorie.
In der Praxis hat sich in den letzten Jahren jedoch ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der gegenüber einem ansonsten angebotenen Normaltarif teurer ist. Dem Bundesgerichtshof liegen dazu mehrere Revisionen vor, in denen die Erstattungsfähigkeit dieses teureren „Unfallersatztarifs“ durch die Versicherer in Frage gestellt wird.
In den ersten beiden dazu ergangenen Entscheidungen hat der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Er hat jedoch klargestellt, dass dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Regelmäßig nämlich hätten die Mieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen können. Das könne dann zu dem erhöhten Preisniveau führen.
In solchen Fällen könne der dem Geschädigten zustehende „erforderliche Geldbetrag“ nicht ohne weiteres mit dem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, so die Bundesrichter. Zwar könne ein solcher Tarif möglicherweise höher sein als die üblichen, wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht – etwa wegen der Vorfinanzierung durch den Vermieter oder zur Absicherung des Ausfallrisikos – veranlasst sei. Sei dies nicht der Fall, komme es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstigerer Normaltarif zugänglich war.
Der Bundesgerichtshof hat in den ersten beiden Fällen jeweils die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit dort geprüft werden kann, ob bzw. in welcher Höhe der geltend gemachte „Unfallersatztarif“ gerechtfertigt ist, der in einem Fall um 89 % über dem Normaltarif lag.
(Urteile vom 12. und 26. Oktober 2004; VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03)